§ 363 – Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen. (2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt. (3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann Entscheidungen aussetzen, wenn sie von einem laufenden Rechtsstreit abhängen.
- Ein Verfahren kann mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen, wenn es aus wichtigen Gründen sinnvoll ist.
- Wenn ein Verfahren wegen Verfassungsmäßigkeit oder Rechtsfragen bei einem höheren Gericht anhängig ist, ruht das Einspruchsverfahren in diesem Zusammenhang.
- Die oberste Finanzbehörde kann anordnen, dass auch andere Einspruchsverfahren ruhen, wenn es für bestimmte Fälle sinnvoll ist.
- Bei Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung oder Ruhen kann die Rechtswidrigkeit nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung angefochten werden.